Berufsbilder: Der Amtsanwalt

von Malte Drews, Diplom-Jurist und Promotionsstudent an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

In den Köpfen der meisten dürfte es bei einer Verhandlung während eines Strafprozesses wie folgt aussehen: In der Mitte sitzt der Richter, rechts der Angeklagte sowie gegebenenfalls sein Verteidiger. Diesen gegenüber sitzt der Staatsanwalt. Diese Vorstellung ist zwar grundsätzlich richtig, häufig wird die Staatsanwaltschaft jedoch nicht von einem Staatsanwalt, sondern von einem Amtsanwalt vertreten. Um diesen soll es im Folgenden gehen.

Der rechtliche Rahmen und die Aufgaben des Amtsanwalts

In fast allen Bundesländern werden durch die Staatsanwaltschaft Amtsanwälte in Sachen der Strafrechtspflege eingesetzt. Ausnahmen dabei sind lediglich Bayern und Sachsen, die bisher auf den Einsatz von Amtsanwälten weitestgehend verzichten. Sachsen strebt jedoch an, ab 2018 ebenfalls Amtsanwälte zu beschäftigen. Besonderheiten gibt es auch in Berlin und Frankfurt am Main, denn hier sind die Amtsanwälte nicht der Staatsanwaltschaft zugeordnet, sondern haben jeweils eine eigene Behörde in Form der Amtsanwaltschaft. Dies jedoch ändert grundsätzlich nichts an ihren Kompetenzen beziehungsweise Aufgaben.

Gesetzliche Regelungen zu den Amtsanwälten finden sich kaum, allerdings umschreibt § 142 Abs. 1 Nr. 3 GVG den Aufgabenbereich der Amtsanwälte.
Danach üben sie neben den Staatsanwälten das Amt der Staatsanwaltschaft an den Amtsgerichten aus. Konkretisiert werden die Aufgaben der Amtsanwälte durch die Anordnungen über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA). Hierbei handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die zwar durch jedes Bundesland einzeln erlassen werden, grundsätzlich aber sehr ähnlich sind.

Entgegen der gesetzlichen Regelung des § 142 Abs. 1 Nr. 3 GVG bearbeiten die Amtsanwälte grundsätzlich nicht nur alle den Amtsgerichten zugewiesenen Verfahren, sondern regelmäßig auch diejenigen, die vor dem Strafrichter verhandelt werden. Allerdings gibt es einige Bundesländer, die den Amtsanwalt ebenfalls vor einem Schöffengericht auftreten lassen.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Amtsanwalts, die sich aus § 142 Abs. 1 Nr. 3 GVG ergibt, wird teilweise durch die jeweils einschlägige OrgStA wieder eingeschränkt.

Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten um festzulegen, welche Delikte der Amtsanwalt anklagen darf. Zum einen erfolgt dies anhand des Strafrahmens, zum anderen anhand des Werts des Tatobjekts – so vor allem bei Delikten, die sich gegen das Eigentum richten. Mitunter gibt es auch einen Katalog, der die Straftaten aufzählt, für die der Amtsanwalt zuständig ist. Eine umfassende Zuständigkeit haben die Amtsanwälte regelmäßig bei Ordnungswidrigkeiten.

In ihrem Zuständigkeitsbereich übernehmen die Amtsanwälte alle Verfahrensschritte, die sonst einem Staatsanwalt obliegen würden. Das heißt, sie sind im vorbereitenden Verfahren zuständig und müssen somit entscheiden, ob öffentliche Klage erhoben werden soll und übernehmen in der Verhandlung die Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus können sie auch im Rahmen der Strafvollstreckung bestimmte Aufgaben übernehmen.

Bei dieser Aufteilung der Kompetenzen des Amtsanwalts ist zu berücksichtigen, dass Handlungen, die gegen § 142 Abs. 1 Nr. 3 GVG verstoßen, regelmäßig unwirksam sind, sodass daraufhin gerichtlich ergangene Entscheidungen grundsätzlich mit einem Rechtsbehelf angreifbar sind. Anders ist dies bei Verstößen gegen die OrgStA. Da es sich hierbei lediglich um Verwaltungsvorschriften handelt, sind die Entscheidungen grundsätzlich wirksam, selbst wenn einzelne Handlungen gegen diese Vorschriften verstoßen.

Die Ausbildung zum Amtsanwalt

Bei Amtsanwälten handelt es sich im Regelfall um Rechtspfleger, also Beamte des gehobenen Dienstes. Die Ausbildung des Rechtspflegers umfasst ein dreijähriges Studium an einer staatlichen Fachhochschule. Um danach die Laufbahn des Amtsanwalts einschlagen zu können, müssen die Rechtspfleger darüber hinaus noch eine Zusatzausbildung über eine Dauer von etwa 15 bis 18 Monaten absolvieren, in deren Rahmen sie die spezifischen Kenntnisse erwerben, die ein Amtsanwalt benötigt. In einigen Bundesländern werden auch vermehrt Volljuristen als Amtsanwälte eingestellt.

Sonderfall: Der Referendar mit amtsanwaltlichen Befugnissen

Gemäß § 142 Abs. 3 GVG können Rechtsreferendaren die Befugnisse eines Amtsanwalts eingeräumt werden. Dabei werden diese häufig als Sitzungsvertreter eingesetzt, die im Prozess die Staatsanwaltschaft vertreten. Zwar haben Referendare nach außen hin die gleichen Befugnisse wie ein Amtsanwalt, allerdings müssen sie sich hinsichtlich gewisser Entscheidungen zunächst mit ihrem ausbildenden Staatsanwalt absprechen.

Fazit

Der Beruf des Amtsanwalts stellt sich ähnlich abwechslungsreich dar wie der des Staatsanwalts. Denn auch wenn die Befugnisse des Amtsanwalts auf festgelegte Delikte beschränkt sind, agiert er in seinem Zuständigkeitsbereich genauso selbstständig wie ein Staatsanwalt. Somit bietet der Beruf des Amtsanwalts jedem an der Strafrechtspflege und der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften Interessierten die Möglichkeit, auf diesem Gebiet tätig zu werden – auch ohne ein klassisches rechtswissenschaftliches Studium. Insgesamt lässt sich der Beruf des Amtsanwalts aufgrund seiner Vielseitigkeit als eine spannende Herausforderung im Bereich der Rechtspflege beschreiben.

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Quelle BECK Stellenmarkt 24/2017