Corona und Reisen – Widerspruch oder »neue Normalität«?

von Dr. Rudi Ruks

Seit über einem Jahr bestimmt das Corona-Virus unser Leben und damit auch unser Reiseverhalten. Nach den umfassenden Restriktionen – gerade in den Wintermonaten 2020/2021 – denken viele Menschen wieder an eine Urlaubsreise. Die große Hoffnung setzen Touristikunternehmen und Kundschaft dabei in die Impfstoffe sowie eine zügige Versorgung mit den Vakzinen. So warb im Februar eine große irische Fluggesellschaft mit dem Slogan »Impfen und los« (engl.: »Jab and Go«). Die Äußerung ist nicht nur moralisch fragwürdig, sondern ebenfalls inhaltlich zweifelhaft. Erstens steht bislang nicht endgültig fest, ob geimpfte Personen das Virus gleichwohl übertragen und verbreiten können. Zweitens ist die Wirksamkeit der Impfstoffe hinsichtlich weiterer – gegebenenfalls sogar erst noch entstehender – Mutationen ungewiss. Und drittens dürfte sich das hiesige Reiseverhalten wohl kaum auf das »Vor-Corona-Niveau« normalisieren, sofern nicht gleichermaßen in den Zielgebieten die Pandemie eingedämmt wird, sei es durch Impfstoffe oder sonstige Medikation. Es überrascht daher nicht, dass die Airline den Werbeslogan nach kurzer Zeit wieder zurückzog. Aber es bleibt die hinter der Parole stehende Frage: Lassen sich Urlaubsreisen überhaupt noch ruhigen Gewissens buchen?

(Gesetzlicher) Rücktritt von Pauschalreiseverträgen

Für Pauschalreisen kennt das BGB ein gesetzliches »Stornierungsrecht«, nämlich den Rücktritt (§ 651h Abs. 1 BGB). Im Falle einer »normalen« Stornierung muss der Reisende jedoch in aller Regel eine sog. Stornogebühr an den Veranstalter entrichten. Wirtschaftlich günstiger ist deshalb eine Spezialregelung (§ 651h Abs. 3 BGB), die im Falle von sog. außergewöhnlichen Umständen einen Rücktritt ohne Stornogebühr vorsieht. Doch was sind solche Ereignisse? Bei dieser Frage drängt sich eine in der Juristerei altbekannte Antwort auf: »Es kommt darauf an«. Die Floskel ist zwar in gewisser Weise verstaubt, trifft aber in der Sache zu.

Letztlich hängt die Beurteilung von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, z.B. das Infektionsgeschehen im Zielgebiet, die konkrete Risikolage oder bestehende Reisewarnungen. Literatur und Gerichte beschäftigen sich bereits mit dieser Frage, wobei sich eine pauschale Aussage ohne Rücksicht auf den Reiseort sowie den Zeitraum kaum treffen lässt. Es ist aber jedenfalls ein weit verbreiteter Irrglaube, anzunehmen, dass alles, was mit der Pandemie im Zusammenhang steht, automatisch einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Nicht jede Änderung der Lebensverhältnisse rechtfertigt es, dass Kunden von einst geschlossenen Verträgen nach Belieben zurücktreten können und dies für sie zudem »kostenfrei« bleibt. Das gilt z.B. für die eigene Virus- Infektion oder eine vor Reisebeginn angeordnete Quarantäne wegen eines Kontakts mit einem Infizierten. Außerdem besteht – rein praktisch – die Hürde, dass im Streitfall der Reisende das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen für seinen kostenfreien Rücktritt beweisen und gegebenenfalls einen Schlichtungs- oder Gerichtsprozess einleiten muss.

Nur-Flug-Buchungen

Weitaus unklarer ist hingegen die rechtliche Ausgangslage bei der bloßen Buchung von Flügen. Der Kunde profitiert nämlich nicht von dem obigen gesetzlichen Rücktrittsrecht bei außergewöhnlichen Umständen, weil schlichtweg keine Pauschalreise vorliegt. Stattdessen lassen sich beispielsweise werkvertragsrechtliche Bestimmungen (z.B. die Kündigung) oder solche des allgemeinen Schuldrechts ins Feld führen, um eine kostenfreie Vertragsbeendigung zu begründen. Ferner ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof es generell für zulässig erachtet, wenn Airlines qua AGB das (ordentliche) Kündigungsrecht des Reisenden ausschließen. In welchen Konstellationen der Passagier in Bezug auf die Pandemie einen Beförderungsvertrag etwa außerordentlich kündigen darf, ist bislang nicht hinreichend geklärt. Hinzu kommen weitere Unwägbarkeiten wie die in AGB enthaltenen Rechtswahlklauseln, welche die Geltung einer ausländischen Rechtsordnung bestimmen. Ob solche Formularabreden wirksam sind, steht indes auf einem anderen Blatt.

Zusätzliche Stornierungsmöglichkeiten bei Pauschal- und Flugreisen

Vor diesem Hintergrund sind Urlaubsangebote mit kostenfreien Stornierungsoptionen zu empfehlen. Diverse Flug- und Reiseunternehmen ermöglichen eine solche kostenlose Stornierung bis zu einer Woche oder gar wenigen Tagen vor dem Reisebeginn. Der Vorteil derartiger Tarife sollte nicht unterschätzt werden. Allein der Autor kennt aus Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zahllose Beispiele, in denen das am Tag X der Pandemie noch vermeintliche Schnäppchen (ohne kostenfreie Stornierung) in einem Rechtsstreit endete, weil sich die Situation im Urlaubsgebiet kurzfristig zuspitzte und Kunden von der Reise Abstand nahmen. Die Wahl eines Angebots mit kostenloser Stornierungsoption erscheint selbst dann ratsam, wenn dies mit einem Aufpreis verbunden sein sollte. Das ist der Preis für die Flexibilität, die die Pandemie uns allen abverlangt. So steht einer bedenkenlosen Buchung nichts mehr im Weg!

 

Über den Autor:

Dr. Rudi Ruks
Rechtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf,
promovierte zum Begriff der »außergewöhnlichen Umstände« im Reiserecht