Der erfolgreiche Einstieg in die Zivilstation: Leitung einer mündlichen Verhandlung

von Jan-Rasmus Schultz

Im Gegensatz zu der Stationsarbeit innerhalb der Strafrechtsstation bietet sich den Rechtsreferendaren im Rahmen der Zivilstation die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu leiten. Gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Verhandlungsleitung ist § 10 GVG, wonach Referendare unter Aufsicht des Richters Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben oder eben die mündliche Verhandlung leiten können.

Obgleich die Übernahme der Verhandlungsleitung – zumal diese seitens der Ausbilder gelegentlich äußerst kurzfristig angekündigt wird – manche Rechtsreferendare in Angst und Schrecken versetzt, bietet sie dennoch eine hervorragende Möglichkeit, einen vertieften Einblick in die Arbeitsweise eines Zivilrichters zu erhalten.

Die Vorbereitung auf die Verhandlungsleitung

Der erste Schritt im Rahmen der Vorbereitung der Verhandlungsleitung besteht in der Durchsicht der Akte. Der dieser zu Grunde liegende Sachverhalt ist hierbei sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu erfassen, wobei in Abhängigkeit des Umfanges der jeweiligen Akte die Anfertigung einer Zusammenfassung erforderlich sein kann.

In jedem Fall empfiehlt sich die Anfertigung wenigstens eines Zeitstrahles, auf dem die wichtigsten tatsächlichen Vorgänge verzeichnet sind. Dieser Zeitstrahl dient nicht nur dem schnellen Erfassen des Akteninhaltes, sondern auch als Stütze in der Verhandlung selbst, da mitunter zahlreiche Geschehensabläufe Gegenstand der Verhandlung sind, die sich durch einen Blick auf den Zeitstrahl besser zueinander in Verbindung setzen lassen.

Auf die Zusammenfassung des tatsächlichen Geschehens folgt sodann die rechtliche Würdigung des jeweiligen Sachverhaltes. Hierbei können sowohl Unklarheiten bezüglich der Würdigung einzelner rechtlicher Aspekte, etwa bei Bestehen einer unklaren Rechtslage bzw. dem Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung der jeweiligen Rechtsfrage, als auch im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast, insbesondere in den Fällen der sekundären Darlegungslast, auftreten.

Um diesen gegebenenfalls auftretenden Unsicherheiten bereits im Vorfeld begegnen zu können, empfiehlt sich eine ausführliche Besprechung mit dem jeweiligen Ausbilder, der in der Regel wenigstens eine grobe Richtung vorgeben wird und zudem regelmäßig über umfangreiche Kommentarliteratur verfügt.

Sofern das tatsächliche Geschehen erfasst und visualisiert ist sowie etwaige Unsicherheiten durch Rücksprache mit dem Ausbilder beseitigt sind, darf die verbleibende Zeit gerne mit der Wiederholung der Grundsätze der mündlichen Verhandlung, insbesondere dem Ablauf und, sofern erforderlich, der Zeugenvernehmung, genutzt werden.

Der Ablauf einer mündlichen Verhandlung

Der Beginn einer mündlichen Verhandlung besteht in dem Aufruf der Sache. Nachdem die beteiligten Parteien den Saal betreten haben, ist in einem nächsten Schritt die Anwesenheit der Erschienenen festzustellen.

Sofern Zeugen geladen sind, folgt auf die Feststellung der Anwesenheit die Belehrung der Zeugen über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere über die Wahrheitspflicht sowie über etwaige Zeugnisverweigerungsrechte. Anschließend werden die Zeugen gebeten, bis zu ihrem Aufruf den Verhandlungssaal zu verlassen.

Bevor die streitige mündliche Verhandlung beginnt, sind die mit der Verhandlungsleitung betrauten Rechtsreferendare kraft Gesetzes dazu angehalten, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erwirken. Diesbezüglich normiert § 278 Absatz 2 Satz 1 ZPO, dass der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus geht, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.

Obgleich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 278 Absatz 2 Satz 1 ZPO resultiert, findet die Güteverhandlung in der Praxis regelmäßig unmittelbar vor der streitigen mündlichen Verhandlung statt, wobei die Parteien beziehungsweise die jeweiligen Prozessvertreter oftmals das Gericht um die Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags ersuchen. Dementsprechend sind auch die mit der Verhandlungsleitung betrauten Rechtsreferendare dazu angehalten, einen geeigneten Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.

Im Falle des Scheiterns der Güteverhandlung leiten die Rechtsreferendare in die mündliche Verhandlung über.

Das Protokollieren

Neben dem mitunter ziemlich emotionsgeladenen Klima kann den Rechtsreferendaren im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch das Protokollieren Schwierigkeiten bereiten.

Dies ist vornehmlich dem Umstand geschuldet, dass die Rechtsreferendare der Verhandlungsleitung ihre volle Aufmerksamkeit widmen werden und es schlichtweg nicht gewohnt sind, gleichzeitig ein den Anforderungen des § 160 ZPO gerecht werdendes Protokoll anzufertigen.

Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Stationsausbilder das Protokollieren während der Verhandlungsleitung der Rechtsreferendare übernehmen, sodass diese sich gänzlich auf den Fortgang der mündlichen Verhandlung konzentrieren können.

Abschließend betrachtet stellt die Verhandlungsleitung daher zwar eine mitunter äußerst anspruchsvolle Aufgabe dar, deren erfolgreiches Bestehen jedoch regelmäßig in Form eines positiven Vermerks im Stationszeugnis entlohnt wird.

Über den Autor:

Jan-Rasmus Schultz
leitete im Rahmen der Zivilstation eine
mündliche Verhandlung über eine
Streitigkeit aus einem Verkehrsunfall

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