beA für Rechtsanwälte – was ist mit den Gerichtssachverständigen?

von Wolfgang Jacobs

Böse Zungen behaupten, dass die Buchstabenkombination beA, wenn man das Alphabet betrachtet, nicht so weit von BER entfernt sei. Sie wollen offensichtlich daraus schlussfolgern, dass der erfolgreiche Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches zeitlich genauso unbestimmt sei, wie der bereits x-fach verschobene Eröffnungstermin für den neuen Hauptstadtflughafen.

Wären es jedoch bei BER nur programmierungstechnische Schwierigkeiten, wie dies beim beA wohl der Fall ist, so müssten im Süden von Berlin schon seit mehreren Jahren auf den neuen Flughafenflächen regelmäßig Starts und Landungen erfolgen. Es darf also davon ausgegangen werden, dass beA schon längst erfolgreich genutzt werden kann, bevor auf BER der erste reguläre Start erfolgt.

Offenbar ungeklärt ist bisher jedoch die Frage, wie die für Gerichte gutachterlich tätigen Sachverständigen in die neue elektronische Kommunikation mit den Justizbehörden eingebunden werden sollen.

Der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger - BVS hatte schon vor mehreren Jahren beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz darauf hingewiesen, dass auch die Sachverständigen in die geplante digitale Kommunikationsstruktur integriert werden müssen. Zwar ist es auch ihnen seit dem Jahresbeginn 2018 möglich, die von ihnen gefertigten Gutachten per E-Mail an die Gerichte zu senden. Dort werden sie dann aber ausgedruckt und auf „normalem“ Postwege den Prozessbevollmächtigten zugestellt.

Nicht selten kommt es jedoch vor, dass die umfangreichen Dateien, beispielsweise ein Gutachten zur Frage einer Verkehrsunfallrekonstruktion, das auf derartige Datenmengen nicht ausgelegte gerichtliche Mailpostfach im Sinne des Wortes verstopfen. Dies ist für gerichtlicherseits zur Gutachtenerstattung herangezogene Sachverständige in vielen Fällen ein Grund, Gutachten noch in bisheriger klassischer Form, ausgedruckt auf Papier oder aber einem Datenträger, dem Gericht zu übermitteln.

Der zunächst verspätete und dann wieder abgeblasene Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches dürfte in die Kategorie der Anlaufschwierigkeiten einzuordnen sein, die in absehbarer Zeit erfolgreich behoben werden können.

Die offensichtlich bisher nicht erfolgte Schaffung von vergleichbaren Kommunikationssystemen für die Gerichtssachverständigen könnte sich jedoch spätestens dann als Systemfehler herausstellen, wenn diese technisch nicht in die neuen Strukturen eingebunden werden.

Auf der Ebene der Bestellungskörperschaften für Sachverständige wird derzeit gemeinsam mit Verbänden und anderen für das  Sachverständigenwesen wichtigen Institutionen über ein „besonderes elektronisches Sachverständigenpostfach“ nachgedacht. Nicht nur die Landesjustizbehörden, sondern insbesondere auch die Rechtsanwaltschaft muss ein Interesse daran haben, mit dem Gerichtssachverständigen in einer vergleichbaren oder im Idealfall identischen Weise auf elektronischem Wege kommunizieren zu können, wie dies beim beA mit den Gerichten hoffentlich bald möglich sein wird.

Ein eigenes „beS“ könnte eine Lösung darstellen. Die Überlegungen, die derzeit zumindest in einem Landesjustizministerium angestellt werden, den Gerichtssachverständigen das sogenannte Bürgerportal, das jedem für Anfragen und elektronische Kommunikation mit den Gerichten zur Verfügung stehen soll, als Übermittlungsweg für Gutachten zu öffnen, kann allenfalls ein zeitlich befristeter Notbehelf sein. Von den datenschutzrechtlichen Hürden, die sich bei diesem „Notweg“ ergeben könnten, einmal ganz abgesehen.

In gleicher Weise ungeklärt ist die Frage, wie zukünftig Gerichtssachverständige auf bei Gericht nur noch in virtueller Form vorhandene Gerichtsakten und deren Inhalt zugreifen können, der ihnen derzeit noch in Papierform durch Aktenübersendung für ihre gutachterliche Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird.

Erhalten sie vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder sonstigen Auftraggebern aus dem justizbehördlichen Bereich per Mail eine entsprechende Datei oder wird ihnen, auf welchem elektronischen Wege auch immer, ein zeitlich befristeter Zugang zur elektronischen Gerichtsakte ermöglicht, der sie in die Lage versetzt, sich mit den notwendigen Informationen zur Gutachtenerstellung zu versehen? Welche Anforderungen sind hier unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten vom Sachverständigen zu beachten? Bedarf es dazu einer von ihm zu benutzenden eigenen Software, ähnlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches? Alles noch offene Fragen.

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass es keine berufsgesetzlichen Regelungen gibt, die die Ausbildung für Sachverständige auf den vielen hundert Sachgebieten, auf denen sie tätig sind, vorgeben, geschweige denn, dass es eine gesetzliche Grundlage für die Berufsausübung gibt.

Sachverständiger, Gutachter oder auch Experte kann sich derzeit nahezu jede und jeder nennen, sofern er sich dazu berufen fühlt. Rechtlich, und auch von ihrer Anzahl her fassbar, ist allein die Gruppe der „Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ und derjenigen, die auf anderweitiger bundes- bzw. landesgesetzlicher Grundlage amtlich anerkannt, staatlich zugelassen sind oder über eine dazu vergleichbare hoheitliche Beleihung verfügen.

Diese Sachverständigen unterliegen den zumeist in Satzungen gefassten Rechte- und Pflichtenkatalogen ihrer jeweiligen Bestellungskörperschaften oder Zulassungsbehörden. Hier stehen also Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts dafür ein, dass besonderer Sachverstand, Unabhängigkeit und persönliche Eignung vorhanden sind.

Wie verhält es sich aber bei der zahlenmäßig nur schwer erfassbaren Gruppe der sogenannten freien Sachverständigen, deren fachliche Qualifikation von gut bis nicht vorhanden reichen kann und bei denen sich keine Bestellungskörperschaft mit dieser Frage auseinandersetzt? Auch diese Gruppe der Sachverständigen wird zur Gutachtenerstattung von der Justiz in Anspruch genommen. Denn § 404 Absatz 3 ZPO formuliert, dass für die gerichtliche Gutachtenerstattung nach Möglichkeit öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige herangezogen werden sollen, soweit es solche auf dem jeweils im Einzelfall einschlägigen Sachgebiet gibt.

Wenn also die Frage der Einbindung der Gerichtssachverständigen in die elektronische Kommunikation in dem Zeitplan erfolgen soll, den sich der Gesetzgeber für den Aufbau dieses sprichwörtlichen Jahrhundertwerks gegeben hat, wird es notwendig sein, auch die Frage zu klären, wer dann als Sachverständiger oder Sachverständige zukünftig dabei sein soll.

Über den Autor:

Wolfgang Jacobs
Geschäftsführer des Bundesverbandes öffentlich bestellter und
vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. - BVS

Quelle NJW 14/2018