Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers

von Malte Drews, Diplom-Jurist und Promotionsstudent an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Der Testamentsvollstrecker – diese zunächst archaisch anmutende Berufsbezeichnung – stellt eine mehr oder weniger präzise Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit dar. Denn seine Aufgabe ist es, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu vollstrecken, die, anders als der Name es vielleicht vermuten lässt, nicht in einem Testament niedergelegt sein müssen, sondern etwa auch in einem Erbvertrag.

Aufgaben

Der Testamentsvollstrecker ist Treuhänder und Inhaber eines privaten – durch den Erblasser übertragenen – Amtes. Dabei erlangt er gemäß § 2205 BGB die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Erbmasse. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Eigentümer der Erbmasse weiterhin der oder die Erben bleiben. Unter Umständen kann dies jedoch dazu führen, dass der Testamentsvollstrecker für die Erbmasse einen Rechtsstreit gegen einen oder auch mehrere Erben führen muss. Bei der Testamentsvollstreckung werden grundsätzlich zwei Arten unterschieden, dabei stellt die Abwicklungsvollstreckung den Regelfall dar und die Verwaltungsvollstreckung – mit dem Sonderfall der Dauervollstreckung – die Ausnahme. Grundsätzlich bezieht sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass, kann aber durch den Erblasser beschränkt werden. Denkbar ist auch, dass hinsichtlich des einen Teils die Abwicklungsvollstreckung angeordnet ist und für den anderen Teil die Verwaltungsvollstreckung.

Die Abwicklungsvollstreckung

Bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Vollstrecker alle Verfügungen von Todes wegen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, das heißt, er muss dafür sorgen, dass der Zustand erreicht wird, den der Erblasser beabsichtigt hat. Dabei hat er zunächst die Konstituierung des Nachlasses vorzunehmen, das heißt, er muss den Umfang des Nachlasses ermitteln, ein Nachlassverzeichnis erstellen und den Nachlass in Besitz nehmen. Auch muss er die Verbindlichkeiten des Erblassers regeln und die Erbschaftssteuerschuld begleichen.

Weitere Aufgaben des Vollstreckers sind die Erfüllung eventueller Vermächtnisse und die Erfüllung damit gegebenenfalls zusammenhängender Auflagen und Beschwerungen. Darüber hinaus hat er die Erbauseinandersetzung zu betreiben und ihm kann die Auflage obliegen, wenn ein Gesellschaftsanteil vererbt wird, unter den Miterben einen Nachfolger zu bestimmen.

Die Verwaltungs- und Dauervollstreckung

Die Dauervollstreckung unterscheidet sich von der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich nur dadurch, dass der Dauervollstreckung andere Tätigkeiten vorangehen, häufig schließt sich etwa eine Dauervollstreckung an eine Abwicklungsvollstreckung an.

Dabei kommt eine Verwaltungsvollstreckung vor allem dann in Betracht, wenn in der Person des Erben Gründe liegen, die es nicht sinnvoll erscheinen lassen, dass der Erbe selbst die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Erbmasse erlangen sollte, etwa wenn dieser noch minderjährig ist. Auch kann eine Verwaltungsvollstreckung – wenn der Vollstrecker ein Miterbe ist – diesem eine besondere Stellung im Verhältnis zu den anderen Erben einräumen. Da die Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung einen gravierenden Eingriff in die Rechte der Erben bedeutet, muss sich die Anordnung dieser eindeutig aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergeben. Dabei ist die Dauer der Verwaltungsvollstreckung häufig beschränkt, etwa auf den Zeitpunkt, indem alle Miterben volljährig werden oder die Dauervollstreckung wird lediglich für einen Teil der Erbmasse angeordnet. Das Amt des Verwaltungsvollstreckers endet – wie auch die Abwicklungsvollstreckung – dann, wenn die Verfügungen des Erblassers zur Wirkung gelangt sind beziehungsweise grundsätzlich nach 30 Jahren gemäß § 2210 BGB.

Die Person des Testamentsvollstreckers

Regelmäßig wird die Person des Vollstreckers durch den Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt, er kann die Bestimmung des Vollstreckers aber auch einem ausgesuchten Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Dabei kann grundsätzlich jeder, der unbeschränkt geschäftsfähig ist, zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, § 2201 BGB. Häufig bietet es sich aber an, eine geschäftlich erfahrene oder juristisch bewanderte Person als Testamentsvollstrecker zu bestimmen, da dieser vielfältige Aufgaben wahrnehmen muss und unter Umständen den Erben gegenüber gemäß § 2219 BGB haftet. Auch sollte berücksichtigt werden, dass der Erblasser möglichst eine Person, die deutlich jünger als er ist, von ihm ausgewählt wird, damit diese im Falle des Erbfalls die Aufgabe auch wahrnehmen kann. Da die Erben grundsätzlich nur sehr wenige Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Testamentsvollstrecker haben, ist es insgesamt vorteilhaft, dass eine Person zum Vollstrecker ernannt wird, der – neben dem Erblasser – auch die Erben vertrauen, um so bereits im Vorfeld für möglichst wenig Reibungspunkte zwischen den Beteiligten zu sorgen.

Fazit

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers erfordert sehr viel Vertrauen in die Person des Vollstreckers, so dass häufig Freunde oder Bekannte des Erblassers dazu bestimmt werden. Sollte einem diese Aufgabe zufallen, sei es aufgrund eines Näheverhältnisses zum Erblasser oder von Berufs wegen, versteht es sich von selbst, diese Aufgabe mit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen, um die – ohnehin häufig spannungsgeladene – Situation im Erbfall zu allseitiger Zufriedenheit zu erfüllen. Dafür wird die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers regelmäßig mit attraktiven Vergütungen belohnt.

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Quelle BECK Stellenmarkt 16/2017