Zwischen Rosen und Recht

Franziska Vogl

Für die einen ein Tag voller Liebe, Romantik und Herzensangelegenheiten, für die anderen nur unleidiger Kommerz, der naserümpfend beäugt wird: der Valentinstag. Anlässlich und ungeachtet dessen, ob Sie Ihre Herzensmenschen zur Feier der Liebe mit Blumen und Pralinen überraschen oder die rosaroten Auslagen in den Schaufenstern ignorieren – wenn die Liebe auf ungewöhnliche Weise vor Gericht landet, ist ein Schmunzeln auch für jede und jeden Valentinstags-Muffel garantiert.

Ein Mann, zwei Betten und ein Prozess

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Öffentliches Recht | Zivilrecht

In einer nicht alltäglichen Auseinandersetzung zog ein unzufriedener Urlauber vor Gericht und verklagte seinen Reiseveranstalter auf Schadensersatz. Der Grund amüsiert: Die Unterkunft hatte zwei nicht miteinander verbundene Einzelbetten bereitgestellt, was laut Klageschrift dazu führte, dass er „in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei“. Das Gericht überraschte mit einem klaren Urteil: Es sei durchaus zumutbar, den Beischlaf auch auf einem einzelnen Bett auszuüben. Dieses skurrile Urteil wirft nicht nur Fragen nach den Anforderungen an romantische Bettsituationen auf, sondern lässt auch Raum für Spekulationen über die Tücken von Doppelbetten.
(Urteil: AG Mönchengladbach, 25.04.1991, Az.: 5a C 106/91)

Die Grenzen der magischen Dienstleistung

Eine verzweifelte Frau setzte nach der ungewollten Trennung von ihrem Lebensgefährten alles auf eine Karte, als sie eine selbsternannte Hexe beauftragte, ihren ausgebüxten Liebhaber zurückzuholen. Für einen stolzen Preis von 1.000 Euro führte die Hexe einen Liebeszauber durch. Doch trotz der magischen Bemühungen kehrte der Partner nicht zurück. Die enttäuschte Klägerin wollte daraufhin ihr Geld zurück und erzielte vor Gericht Erfolg, denn: Die Leistung, die der Klägerin von der Angeklagten verkauft wurde, war laut Urteil von vornherein objektiv unmöglich. Dieses Urteil verdeutlicht nicht nur, dass selbst Magie vor den strengen Blicken des Gesetzes nicht sicher ist, sondern wirft auch die Frage auf, ob Liebe tatsächlich einen magischen Preis hat.
(Urteil: AG München, 05.04.2006, Az.: 212 C 25151/05)

Exklusive Ansprüche bei der Partnerwahl

Auf der Suche nach dem richtigen Partner, wandte sich im Jahr 2015 eine Frau an eine Partnervermittlung. Für ein Honorar von 5.000€ und bei einer Vertragslaufzeit von drei Monaten, erhielt die Frau sechs Vorschläge von der Agentur. Doch der Erfolg blieb aus und bei drei Treffen, die zustande kamen, wurde die große Liebe nicht gefunden. Daraufhin zog die Frau vor Gericht, um den Vertrag anzufechten. Ihre Gründe hierfür waren unter anderem die fehlende Exklusivität, die den Vorschlägen zugrunde lag, und die Nichtbeachtung ihrer Wünsche, die sie zu Beginn angegeben hatte Das Gericht aber stellte sich auf die Seite der Angeklagten: Der Vertrag sei vollumfänglich erfüllt worden, auch dadurch, dass die Agentur während der Vertragslaufzeit für Rückkopplungs-, Beratungs- und Coachinggespräche zur Verfügung gestanden hätte.
(Urteil: AG München, 22.03.2019, Az.: 113 C 16281/189)

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Ob in Bezug auf Bettsituationen, Liebeszauber oder Partnervermittlungen – die Gesetze bieten bzw. das Recht bietet Raum für die unterschiedlichsten Interpretationen menschlicher Beziehungen. In jedem Fall bleibt jedoch festzuhalten: Liebe mag das Mysterium unter unseren Gefühlen sein, unvorhersehbar und schwer zu greifen, aber vor der Entzauberung durch das Recht ist auch sie nicht immun.

Über die Autorin:

Franziska Vogl
Volontärin für Social Media-/ Online-Marketing
Verlag C.H.BECK